Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden geändert:
Kaum verändert wurde die umsatzsteuerliche Bewertung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ("Personal" i.S.d.Gesetzes, und darunter fallen neben aktiven Arbeitnehmern auch die dem Unternehmen zuzurechnenden Ruheständler, Azubis, Praktikanten, aber auch Geschäftsführer) für deren privaten Bedarf: Solche Zuwendungen werden mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten (soweit sie steuerrechtlich als solche bewertet werden!) als Lieferungen gegen Entgelt behandelt.
Sonstige unentgeltliche Zuwendungen des Unternehmens, wie z.B. Spenden von Gegenständen, für die beim Kauf Vorsteuer geltend gemacht wurde, an sog. "Letztverbraucher" (Vereine, Schulen etc.) sind seit dem 1.4.1999 grundsätzlich ein nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG umsatzsteuerpflichtiger Vorgang:
Die Bemessungsgrundlage für solche Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ist der grundsätzlich der ursprüngliche Einkaufspreis, d.h. die im Vorsteuerverfahren geltend gemachte Vorsteuer wird vom Finanzamt zurückgefordert.
Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen ausgemusterte Geräte dar. In derartigen Fällen stellt der Teilwert die Bemessungsgrundlage dar, der bei gebrauchten Geräten durchaus einen Wert von Null Euro annehmen kann. Dies ist jedoch im Einzelfall nachzuweisen.
Bei Spenden von aus dem Betriebsvermögen entnommenen Wirtschaftsgütern für bestimmte gemeinnützige Zwecke kann das Wirtschaftsgut abweichend vom Teilwert auch mit dem Buchwert entnommen werden (sog. Buchwertprivileg).
In jedem Fall wird beim Spender, der die Vorsteuer geltend gemacht macht, die entsprechende Umsatzsteuer fällig.
Per Saldo entsteht durch eine Sachspende eine Belastung in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer (bezogen auf den Teilwert der Entnahme §§ 1 I Nr.2a/10 IV UStG) abzüglich der Steuerersparnis aus dem Abzug der Umsatzsteuer als Spende.
Bis zum Inkrafttreten der BGB-Novellierung zum 1.1.2002 konnte eine Firma, die ihre nicht mehr benötigten Alt - PCs an die Mitarbeiter verkaufte, jegliche Gewährleistung ausschliessen. Dies geht jetzt nicht mehr, da die Gewährleistung von allen Unternehmern i.S.d. BGB (unabhängig davon, ob sie gewerbsmässig mit dieser Ware handeln oder diese herstellen), die die Sache an Verbraucher (hier: Mitarbeiter) verkaufen, zu erbringen ist (d.h. z.B. auch von Werbeagenturen, die ihre Dienstwagen verkaufen). Sofern kaufvertraglich die Gewährleistung nicht auf 12 Monate begrenzt wurde, gilt sogar eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
Da z.B. staatliche Behörden keine Unternehmer i.S.d. BGB sind, wäre in solchen Fällen auch nach neuem Recht ein Gewährleistungsausschluss möglich.
Dieses Gewährleistungsrisiko kann z.B. durch Verkauf an eine Drittfirma mit der Maßgabe, einen Teil der Geräte an die eigenen Mitarbeiter zu verkaufen, ausgeschlossen werden. Nahezu alle in diesem Markt tätigen Firmen, darunter auch Eastcomp, bieten solche Modelle an.
Gibt ein Arbeitgeber seine Alt-EDV-Geräte verbilligt oder kostenlos an Mitarbeiter ab, so muss der Käufer den Unterschiedsbetrag zum Marktpreis als "geldwerten Vorteil" versteuern. Als Vergleichspreis ist nicht der Einkaufspreis oder Restbuchwert massgeblich, sondern der Marktpreis (vgl. BFH, Az. VI R 84/04 betreffend den Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Mitarbeiter). Während im Fall von Gebrauchtwagen die "Schwacke-Liste" zur Schätzung des Endkundenpreises herangezogen werden kann, gibt es im Bereich Alt-EDV-Geräte bisher keine allgemein anerkannte Marktpreisübersicht.
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